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30.08.2023

Einkaufsbedingungen für Lieferanten

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1. Allgemeines

LiCON mt bestellt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der vorliegenden Fassung. Bei Vertragsschluss werden andere Bedingungen nicht Vertragsinhalt, auch wenn LiCON mt ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt LiCON mt die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, kann hieraus nicht entnommen werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten angenommen wurden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie von LiCON mt ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Schriftform

Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen gegenüber LiCON mt schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.

3. Angebot / Bestellung / Änderung der Leistung

3.1 Das Angebot des Lieferanten ist an die Spezifikationen und den Wortlaut der Anfrage von LiCON mt gebunden. Im Falle von Abweichungen ist seitens des Lieferanten ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Die Angebotserteilung durch den Lieferanten erfolgt kostenlos.

3.2 Die Bestellung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Zugang durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung des Lieferanten zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung hat alle vertragswesentlichen Angaben unter Einschluss der Nennungen von jeweils verbindlichen Preisen, Preisnachlässen, und Lieferzeiten zu enthalten.

Die Auftragsbestätigung ist per E-Mail an Auftragsbestaetigung@LiCON.com zu versenden.

3.3 LiCON mt behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungen und deren Konzeption, oder an einzelnen Eigenschaften der zu liefernden Ware zu bewirken, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Über die sich hieraus ergebenden Folgen für die Durchführung des Vertrages (z.B. anfallende Mehr- oder Minderkosten, Auswirkungen auf vereinbarte Fristen) werden die Vertragspartner sich in diesem Zusammenhang einigen.

3.4 Erlangt der Lieferant während der Durchführung des Vertrages Kenntnis von Umständen, die eine Änderung des Vertragsgegenstandes oder einzelner Modalitäten der Leistung erfordern, hat der Lieferant LiCON mt hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

4. Leistungsinhalt / Vereinbarkeit mit Rechtsvorschriften

4.1 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

4.2 Der Lieferant hat Zeichnungen, Entwürfe, Daten und sonstige, leistungsbezogene Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien von LiCON mt zu erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, vor Beginn der Leistungserbringung alle hierfür notwendigen Informationen bei LiCON mt einzuholen. Dies gilt insbesondere für die zu verwendenden EDV Systeme und Programme.

4.3 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Waren und Dienstleistungen stets unter Beachtung der einschlägigen deutschen und europäischen Bestimmungen über den Arbeitsschutz, den Umweltschutz, den Transport von Gütern, über die Kennzeichnung von Gefahrstoffen sowie unter Berücksichtigung der gültigen Ein- und Ausfuhrbestimmungen, der aktuellen Sicherheitsvorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände - insbesondere unter Beachtung von DIN- oder ISO- Zertifizierungsbestimmungen und der anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft hergestellt und erbracht werden.

5. Leistungszeit / Fristen / Vertragsstrafe

5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Zugang der vertragsgemäßen Gesamtleistung an LiCON mt maßgebend. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ oder „frei Verwendungsstelle“ oder etwas anderes vereinbart, hat der Lieferant die Leistung fristgerecht am Sitz von LiCON mt bereitzustellen.

5.2 Sobald der Lieferant erkennt, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, LiCON mt darüber unverzüglich zu informieren.

5.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen LiCON mt die gesetzlichen Ansprüche zu. Unabhängig hiervon ist LiCON mt berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,3% pro Werktag, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6. Höhere Gewalt

6.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.2 Falls die Leistungspflichten aufgrund von höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist LiCON mt berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Lieferant Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

7. Gefahrenübergang / Dokumente / Transport / Teilleistungen

7.1 Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei LiCON mt oder bei dem von LiCON mt bestimmten Empfänger auf LiCON mt über.

7.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausführung beizufügen. Dieser hat insbesondere die Versandanschrift, die Auftragsnummer, das Auftragsdatum, die Anlieferstelle, ggfs. Namen des Empfängers und die Materialnummer von LiCON mt zu enthalten. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet nicht, dass LiCON mt die Ware als vertragsmäßig anerkennt.

7.3 Der Lieferant hat stets die für LiCON mt günstigste Transportmöglichkeit zu wählen, falls zwischen den Vertragsparteien keine besondere Transportart vereinbart wurde, es sei denn aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich etwas anderes.

7.4 Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur mit schriftlicher Einwilligung von LiCON mt berechtigt.

8. Preise und Zahlungen

8.1 Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend.

8.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen.

8.3 Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind unbeachtlich.

8.4 Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer per E-Mail an rechnungseingang@LiCON.com zu versenden. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen. Die genaue Bezeichnung der bestellenden Abteilung und des Datums der Bestellung sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angabe nicht enthalten, werden zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der dem vereinbarten Liefertermin für die Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

8.5 Bei mangelhafter Lieferung ist LiCON mt berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

8.6 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

9. Gewährleistungen

9.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von Sachmängeln ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

9.2 LiCON mt ist berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten offenen Mängel unverzüglich bzw. die verdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung jeweils innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Mängelanzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei LiCON mt erfolgt.

9.3 Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Lieferant nach schriftlicher Anzeige mit angemessener Fristsetzung nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. In Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist, zur eigenen Abhilfe zu setzen, hat LiCON mt das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.

9.4 Hat der Lieferant nach zwei Nacherfüllungsversuchen den Mangel am Liefergegenstand nicht beseitigt, so ist LiCON mt nach schriftlicher Mitteilung berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinaus ist LiCON mt berechtigt, Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Im Falle eines Schadenersatzes ist der Lieferant verpflichtet, den unmittelbar und mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden und des entgangenen Gewinnes. Die vorbenannten Rechte stehen LiCON mt auch nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch zu, wenn LiCON mt dringend auf die Benutzung des Liefergegenstandes angewiesen ist, oder sich der Lieferant als unzuverlässig herausstellt.

9.5 Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

9.6 Soweit LiCON mt von Dritten wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist LiCON mt gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist LiCON mt zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.

10. Produkthaftung

10.1 Für den Fall, dass LiCON mt von einem Kunden oder Dritten aus Gründen der Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, LiCON mt von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Der Lieferant hat LiCON mt bei Vertragsbeginn und auf jederzeitiges Verlangen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens €2.500.000,00 pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch LiCON mt aufrechtzuerhalten.

10.3 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

11. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

11.1 LiCON mt behält sich an sämtlichen beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für LiCON mt vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LiCON mt nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LiCON mt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.2 Wird ein von LiCON mt beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.

11.3 LiCON mt behält sich das Eigentum an von LiCON mt bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von LiCON mt bestellten Ware einzusetzen.

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen, die sich aus dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages ergeben, streng vertraulich zu behandeln, sofern dies nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder selbstständig erarbeitet wurden. Sämtliche dem Lieferanten bekannt gegebenen Informationen sind ausschließlich für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Geschützte Informationen im vorbenannten Sinn stellen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise und deren Kalkulation, Produktbeschreibungen und Produkteigenschaften, Materialzusammensetzungen, Informationen über Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Kunden- und Zuliefererdaten, sowie alle allgemeinen betriebsbezogenen Daten der Vertragspartner dar.

12.2 Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LiCON mt offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, falls die Vertragspartner aufgrund von behördlichen Anordnungen dazu verpflichtet werden, vertrauliche Informationen offen zu legen. Die Vertragspartner verpflichten sich, den anderen Teil im Falle einer behördlich angeordneten Offenbarungspflicht bezüglich vertraulicher Informationen unverzüglich zu unterrichten, um ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.

12.3 Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass Unterlieferanten die in dieser Vorschrift festgelegten Pflichten einhalten.

12.4 Erzeugnisse, die nach von LiCON mt stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie ohne ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von LiCON mt Dritten weder angeboten noch geliefert werden. Alle Rechte hieran verbleiben bei LiCON mt.

12.5 Auf jederzeitiges Verlangen von LiCON mt, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von LiCON mt stammenden Informationen (einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an LiCON mt herauszugeben, soweit der Lieferant diese nicht zur Erfüllung seiner weiteren vertraglichen Leistungspflichten benötigt.

Wahlweise ist LiCON mt berechtigt, vom Lieferanten die vollständige und fachgerechte Vernichtung sämtlicher von LiCON mt zur Verfügung gestellten Informationen, Muster, Materialien und Modelle zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, LiCON mt die Vernichtung der Informationen im oben genannten Sinne durch Beibringung von Dokumenten schriftlich nachzuweisen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LiCON mt an Dritte weitergeben.

13.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen LiCON mt an Dritte ohne vorherige Zustimmung abzutreten.

13.3 Sobald der Lieferant seine Zahlung einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist LiCON mt berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

13.4 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen). Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

13.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand ist Laupheim.

LiCON mt GmbH & Co. KG, Im Rißtal 1, D-88471 Laupheim