Bedingungen für Lieferungen & Leistungen
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Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
1. Geltungsbereich / Vertragsschluss / Vertraulichkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die von LICON aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlichrechtlichen Sondervermögen erbracht werden. Leistungen und Lieferungen werden von LICON ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vorliegenden Fassung erbracht. Bei Vertragsschluss werden andere Bedingungen nicht Vertragsinhalt, auch wenn LICON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von LICON ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von LICON zustande, die für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt einzig maßgebend ist. Ist dem Besteller für die Annahme eines Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen behält sich LICON die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen verkörpert oder in anderer Weise (z.B. elektronisch) wahrnehmbar sind. Die Informationen dürfen seitens des Bestellers nur nach vorheriger Zustimmung von LICON genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung der Informationen der Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes dient. Der Besteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LICON berechtigt, die Informationen zu reproduzieren oder Dritten gegenüber offen zu legen. Informationen, die vom Besteller genutzt oder Dritten zugänglich gemacht wurden, sind auf Verlangen unverzüglich an LICON zurückzugeben, wenn LICON den Auftrag nicht erhält, oder dieser vertragsgemäß abgeschlossen wurde. Vorbenannte Regelungen gelten entsprechend für Informationen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen LICON zulässigerweise die Erbringung von Leistungen übertragen hat. LICON verpflichtet sich, die vom Besteller als vertraulich bezeichneten Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten gegenüber offen zu legen.
1.4 An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
2. Angebot / Lieferung / Leistung / Vorschuss
2.1 Die in dem Angebot von LICON enthaltenen Angaben und Informationen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder hinsichtlich der sonstigen vertraglich geschuldeten Leistung stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder der sonstigen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und wird von LICON nicht garantiert. Angaben in Prospekten, Katalogen, Kostenvoranschlägen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von LICON gegenüber dem Besteller ausdrücklich und schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 LICON ist zu Abänderungen des Liefergegenstandes oder zu Änderungen des vertraglichen Leistungsumfanges im Rahmen der technischen Weiterentwicklung und im Zuge einkaufspolitischer Entscheidungen berechtigt, soweit eine solche dem Besteller zumutbar ist.
2.3 Soweit hinsichtlich der von LICON zu erbringenden Leistung nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.
2.4 LICON ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.5 LICON ist berechtigt, vom Besteller bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers bei Montagen / Reparaturen außerhalb des Werkes
3.1 Der Besteller hat das Montage-/Reparaturpersonal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.
3.2 Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montage-/Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montage-/Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt LICON von Verstößen des Montage-/Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montage-/Reparaturleiter den Zutritt zur Arbeitsstelle verweigern.
3.3 Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Arbeiten erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montage-/Reparaturleiters zu befolgen. LICON übernimmt für die von dem Besteller bereitgestellten Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montage-/Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen gemäß Ziffer 6 dieses Teils entsprechend.
b. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montage-/Reparaturpersonals.
f. Schutz der Arbeitsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art; Reinigen der Arbeitsstelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montage-/Reparaturpersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Montage-/Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
3.4 Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Arbeiten unverzüglich nach Ankunft des Montage-/Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellt LICON diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
3.5 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist LICON nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche LICONS unberührt.
4. Montage- / Reparaturfrist
4.1 Die Angaben über Montage-/Reparaturfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von LICON ausdrücklich schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Die verbindliche Montage-/Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Montage-/Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4.3 Bei später erteilten Zusatzaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Montage-/Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend.
4.4 Verzögert sich die Montage/Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die LICON nicht zu vertreten hat, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montage/Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem LICON in Verzug geraten ist.
5. Abnahme
5.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage-/ Reparaturleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten/reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist LICON zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
5.2 Verzögert sich die Abnahme, ohne dass LICON dies zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage/Reparatur als erfolgt.
5.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
6. Mängelgewährleistung
6.1 Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang / die Montage- oder Reparaturleistung nach Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann LICON den Nacherfüllungsanspruch des Bestellers wahlweise durch unentgeltliche Ersatzlieferung oder unentgeltliche Nachbesserung der mangelhaften Teile erfüllen. Zur Vornahme aller LICON nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit LICON stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist LICON von der Nacherfüllung befreit.
6.2 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern, wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen, oder die Fristsetzung zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
6.3 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie Ersatz von Schäden jedweder Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden).
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LICON oder ihren Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LICON – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1 u. 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn LICON durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verursacht hat.
6.4 Die Gewährleistungsfrist für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Liefergegenstand beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gestützt werden und auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung LICONS oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen LICONS beruhen. Die zwölfmonatige Gewährleistungsfrist gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die dem Besteller aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung LICONS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen LICONS entstanden sind.
Reparaturleistungen und Ersatzlieferungen im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs des Bestellers unterliegen keiner gesonderten Gewährleistungsfrist; es gilt die Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Zweiter Teil: Lieferung von Maschinen, Maschinenteilen und anderen Waren
1. Preise und Zahlungen
1.1 Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, außer LICON ist zu ihrer Erbringung gesetzlich verpflichtet.
1.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise jeweils ab Werk. Der Besteller hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
1.4 LICON ist berechtigt, die Lieferung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dies gilt bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann LICON vom Vertrag zurücktreten.
1.5 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug à Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei LICON an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
2. Lieferzeit / Lieferverzögerung
2.1 Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch LICON als vereinbart. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Lieferfristen gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, ohne dass LICON diesen Umstand zu vertreten hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist für die Einhaltung der Lieferfrist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
2.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von LICON liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. LICON teilt dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mit.
2.3 Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kann der Besteller zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann LICON in Verzug geraten.
3. Durchführung der Lieferung / Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum vereinbarten Liefertermin die Übernahme durch den Besteller oder dessen Bevollmächtigten nicht erfolgt, so ist LICON ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden.
3.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand diesem oder an einen Beauftragten des Bestellers bzw. an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme darf durch den Besteller bei Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
3.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf diesen über.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist LICON berechtigt, Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4. Produkthaftung
4.1 Bis zur vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die LICON gegenüber dem Besteller zustehen, behält sich LICON das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder ihm gegenüber den Vorbehalt geltend macht, dass der Eigentumsübergang auf den Käufer erst nach Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen erfolgt. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
4.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an LICON ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an LICON ab, der dem von LICON in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4.4 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt stets für LICON. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für LICON mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
4.5 LICON und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht LICON gehörenden Gegenständen LICON in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
4.6 Die Regelung über die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 4.3 dieses Teils gilt auch für die durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung neu geschaffene Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von LICON in Rechnung gestellten Wert der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.
4.7 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den LICON ab.
4.8 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist LICON berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann LICON nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
4.9 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hinsichtlich des Liefergegenstandes hat der Besteller LICON unverzüglich zu benachrichtigen.
4.10 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LICON nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten ange-messenen Leistungsfrist zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch LICON liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn LICON erklärt dies ausdrücklich.
4.11 Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die LICON zum Schutz des Eigentumsrechts oder eines an dessen Stelle getretenen Rechts bezüglich des Liefergegenstandes trifft.
5. Sachmängelhaftung
5.1 Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser seiner ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Besteller einen Sachmangel fest, ist dieser gegenüber LICON unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung an, so ist jegliche Mängelgewährleistung durch LICON ausgeschlossen.
5.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Gewalteinwirkung, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Reparaturen durch nicht von LICON autorisiertes bzw. geschultes Personal, die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen oder nicht von LICON gelieferten Teilen verursacht worden sind. LICON übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 6 des Ersten Teils dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
6.1 Falls gegen den Besteller Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er die Lieferung / Leistung in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, wird LICON dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller LICON unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und LICON alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Lieferung / Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass LICON wahlweise entweder die Lieferung / Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder die Lieferung / Leistung zurücknimmt und den entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Lieferung / Leistung berücksichtigenden Betrages, erstattet.
6.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Besteller nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. LICON ist nicht gemäß Ziffer 6.1 verpflichtet, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Lieferung / Leistung nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als den Lieferungen / Leistungen, die seitens LICON erbracht wurden, eingesetzt wird.
Dritter Teil: Montageleistungen
1. Montagepreis / Rechnung
1.1 Die entstandenen Kosten für Montageleistungen werden, soweit es sich um Lohnkosten handelt, grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet, wenn nicht ein Festpreis vereinbart ist. Die Sätze für Arbeitszeit, Fahrtzeit sowie für Montagevorbereitungszeit und evtl. Wartezeiten ergeben sich aus der „Anlage Montagesätze“ zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Ist für die Montage ein Festpreis vereinbart, gilt dieser nur für die ununterbrochene Montage. Tritt aus Gründen, die nicht von LICON zu vertreten sind, eine Verzögerung oder Unterbrechung der Montage ein, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten zu erstatten.
1.3 Die Abrechnung von Montageleistungen erfolgt nach deren vollständiger Erbringung. LICON behält sich vor, bei Montagen von über 4 Wochen Dauer Zwischenrechnungen zu stellen.
1.4 Montagerechnungen sind vom Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum à Konto ohne jeden Abzug zu bezahlen.
1.5 Bei Inlandsmontagen wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Wenn bei Auslandsmontagen die zuständige Finanzbehörde die Umsatzsteuer von LICON nachfordert, ist der Besteller verpflichtet, diese zu erstatten.
2. Ersatzleistungen des Bestellers
Werden die von LICON gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie in Verlust, ohne dass LICON jeweils ein Verschulden trifft, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
Vierter Teil: Reparaturen an Maschinen und Anlagen
1. Kostenvoranschlag
1.1 Auf Wunsch des Bestellers gibt LICON bei Vertragsabschluss den voraussichtlichen Reparaturpreis an. Andernfalls kann der Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu dem veranschlagten Preis nicht durchgeführt werden oder hält LICON während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge unterbreitet LICON nur aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Bestellers und nur nach Überprüfung des Reparaturgegenstandes. Der Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. LICON ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
1.3 Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Besteller nicht in Rechnung gestellt, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
2. Nicht durchführbare Reparatur
2.1 Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und von LICON zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von LICON nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
a. der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
b. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
c. der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
d. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2.2 Der Reparaturgegenstand braucht nach bereits durchgeführten Reparaturarbeiten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
2.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet LICON nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Sachschäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LICON, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LICON – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Kostenvoranschlag
3.1 Bei der Berechnung von Reparaturleistungen werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3.2 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
3.3 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens LICON und Beanstandungen seitens des Bestellers müssen schriftlich spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
3.4 Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug à Konto leisten.
4. Transport und Versicherung bei Reparaturen im Werk
4.1 Der Reparaturgegenstand wird auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten von LICON abgeholt und nach durchgeführter Reparatur im Werk wieder beim Besteller angeliefert. Der Transport erfolgt einschließlich der etwaigen Verpackung und Verladung. Andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten bei LICON angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei LICON durch den Besteller wieder abgeholt.
4.2 Der Besteller trägt die Transportgefahr.
4.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4.4 Während der Reparaturzeit im Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Eigentumsvorbehalt / erweitertes Pfandrecht
5.1 LICON behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
5.2 LICON steht wegen der Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6. Ersatzleistungen des Bestellers
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes die von LICON gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie in Verlust, ohne dass LICON jeweils ein Verschulden trifft, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LICON und dem Besteller gilt ausschließlich - insbesondere unter Abwahl des UN-Kaufrechts (CISG) - das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sofern der Vertrag zwischen Kaufleuten geschlossen wird, ist Laupheim ausschließlicher Gerichtsstand.
Stand: 01.07.2008